JudikaturOGH

RS0111540 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Mai 2015

§ 122 Abs 3 ASVG regelt die Anspruchsberechtigung während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung insoweit gegenüber den sonstigen Versicherungsfällen der Krankheit abweichend, als eine gegenüber § 122 Abs 2 ASVG längere Fortwirkung der Versicherung nach Ende der Pflichtversicherung angeordnet wird.

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