§ 54a ZPO ist auch auf Kostenbeträge anzuwenden, die in einem Schiedsspruch zuerkannt wurden.
Rückverweise
…ausdrücklich auszunehmen (3 Ob 287/98x). In diesem Sinne ist § 54a ZPO auch auf Kostenbeträge anzuwenden, die in einem Schiedsspruch zuerkannt wurden (RIS-Justiz RS0111340). Mangels Vorliegens eines Zivilverfahrens verneinte der OGH hingegen die (analoge) Anwendung des § 54a ZPO auf den im Rahmen eines medienrechtlichen Strafverfahrens ergangenen Ersatzzuspruch für…