Auch nach Ausscheiden der Strafbestimmung des Ehebruchs (§ 194 StGB) aus dem Rechtsbestand bringt der Vorwurf eines ehebrecherischen Umgangs, durch welchen der Ehemann vor seiner Ehefrau kompromittiert wird, einen Verlust an gesellschaftlicher Wertschätzung mit sich. Die Ankündigung, die Ehegattin über ein ehebrecherisches Verhältnis zu informieren, kann daher gefährliche Drohung mit einer Verletzung an Ehre begründen.
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