RS0111295 – OGH Rechtssatz
Übernimmt die Wohnungseigentümergemeinschaft in Wahrnehmung ihrer Geschäftsfähigkeit in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft (§ 13c WEG) Wärme vom Erzeuger und gibt sie im eigenen Namen an die einzelnen Miteigentümer und Wohnungseigentümer weiter, dann ist der Anspruch auf Abrechnung der Heizkosten und Warmwasserkosten nach § 17 Abs 1 HeizKG gegen sie zu richten, weil sie dadurch zum Wärmeabgeber geworden und dessen Verbindlichkeiten, darunter die Rechnungslegungsverpflichtung, eingegangen ist.