RS0111550 – OGH Rechtssatz
Rückverweise
Das Übergangsrecht des § 49b Abs 9 MRG 1997 folgt dem allgemeinen Prinzip, daß auf Dauerschuldverhältnisse die jeweils geltenden Normen anzuwenden sind, falls keine speziellen (gegenteiligen) Regelungen eingreifen.
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