JudikaturOGH

RS0111259 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. März 2004

Erst mit der IESG-Novelle 1997, BGBl I 107/1997, wurde § 3 Abs 3 IESG durch die Bedachtnahme auf die Vordienstzeitenanrechnung ergänzt und dieser Bestimmung überdies durch Entfall der Verweisung auf die Bestimmungen der KO und AO über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen eine allgemeinere Fassung gegeben. Die Einschränkung des § 3 Abs 3 IESG aF, die auf die Kündigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber vor der Eröffnung der Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens oder danach nach § 25 Abs 1 KO beziehungsweise gemäß §§ 20b, 20c AO abgestellt hat, ist weggefallen. Da § 1 Abs 1 Z 3 IESG die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens mit der Konkurseröffnung gleichstellt, ist es gerechtfertigt, die Begrenzung der Sicherung der Ansprüche des Arbeitnehmers im Konkurs nach § 3 Abs 3 IESG bereits idF BGBl 395/1986 auch auf den im § 1 Abs 1 Z 3 IESG genannten Fall anzuwenden.

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