JudikaturOGH

RS0111247 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. September 2022

Das angerufene Gericht darf im Anwendungsbereich des Übereinkommens eine internationale Unzuständigkeit nicht von Amts wegen a limine wahrnehmen, sondern hat dem Beklagten die Möglichkeit zu geben, sich einzulassen.

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