RS0111336 – OGH Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die bloße Kenntnis vom Bescheidinhalt kein Zukommen eines Schriftstückes im Sinne des § 7 ZustG, sodaß (allein) hiedurch eine Heilung des Zustellmangels im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht eintreten kann (Erk 15. 12. 1995 Zl 95/11/033; 29. 8. 1996, Zl 95/06/0128).