RS0111331 – OGH Rechtssatz
Durch § 361 Abs 2 ASVG wird mündigen Minderjährigen kein Recht zur selbständigen Verfolgung von Ansprüchen eingeräumt. Bei § 361 Abs 2 ASVG handelt es sich um eine Ausnahmeregelung, welche einer ausdehnenden Auslegung nicht zugänglich ist. Aus dem bloßen (Mitantragsrecht)Antragsrecht eines mündigen Minderjährigen allein kann eine prozessuale Handlungsfähigkeit zur Verfolgung sozialrechtlicher Ansprüche nicht abgeleitet werden.