RS0111021 – OGH Rechtssatz
Eine Fristverlängerung (hier: zur Beibringung einer ausführlichen Darstellung samt Unterlagen) kann im Rahmen der Nichtigkeitsklage nicht bewilligt werden, weil es sich bei der Klagefrist um eine Notfrist handelt (§ 534 Abs 1 ZPO), bei der das Gesetz eine Verlängerung ausdrücklich untersagt (§ 128 Abs 1 ZPO).