Was Staffelmietzinse bei Mietzinsbildung gemäß § 16 Abs 1 MRG anlangt, so ist die Vereinbarung verschieden hoher Mietzinse für verschiedene Zeiträume zulässig, sofern dabei die Angemessenheitsgrenze nicht überschritten wird. Die Angemessenheit bildet die Obergrenze für die einzelnen Staffelbeträge.
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