JudikaturOGH

RS0111240 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Juli 2020

Seit dem GeSchG muss es auch für einen auf § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO gestützten Antrag, einem Teil die Ehewohnung zur alleinigen Benützung zuzuweisen, genügen, dass der andere Teil ein Verhalten eingenommen hat, das das Zusammenleben in der Ehewohnung unzumutbar macht.

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