RS0111142 – OGH Rechtssatz
Die Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes bezwecken auch die Vermeidung prognostizierbarer erheblicher Sachschäden, die Dritten im unlösbaren Konnex mit Gefahren gemäß § 3 Z 1 UbG drohen. Solche Vermögenseinbußen stehen daher im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit fehlerhaften Vollzugsakten.Die Aufnahmeuntersuchung gemäß § 10 Abs 1 UbG kann erzwungen werden.