RS0111209 – OGH Rechtssatz
Die Ausübung der Option gemäß § 6 Abs 2 UStG 1994 erfordert keine besondere Erklärung gegenüber dem Finanzamt; es genügt vielmehr die entsprechende Behandlung in der Umsatzsteuervoranmeldung bzw Umsatzsteuererklärung. Das Optionsrecht ist ein Gestaltungsrecht des Vermieters; der Mieter hat auf dessen Ausübung keinen Einfluß.