RS0111208 – OGH Rechtssatz
Gemäß Art 13 Teil C der 6. EG-Richtlinie können die Mitgliedstaaten ihren Steuerpflichtigen das Recht einräumen, ua bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken auf Besteuerung zu optieren. Auch diese Ermächtigung hat durch die Fassung des § 6 Abs 2 UStG 1994 in das österreichische Recht unmittelbar Eingang gefunden, kann doch danach der Unternehmer einen Umsatz, der nach § 6 Abs 1 Z 16 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln. Behandelt der Unternehmer den Umsatz als steuerpflichtig, so unterliegt er dem Steuersatz nach § 10 Abs 1 bzw Abs 4 UStG 1994. Optionsberechtigt sind alle Unternehmer.