Die gefälschte oder verfälschte Urkunde muss als Beweismittel aufgenommen, ihr (unrichtiger) Inhalt in die Feststellungen eingeflossen sein. Dass eine gefälschte oder verfälschte Urkunde bloß Anlass für Tatsachenbehauptungen war, die gemäß § 396 ZPO bei der Fällung eines Versäumungsurteiles für wahr zu halten waren, reicht für die Begründetheit der Entscheidung darauf im Sinne des § 530 Abs 1 Z 1 ZPO nicht aus.
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