JudikaturOGH

RS0111114 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. September 2007

Die gefälschte oder verfälschte Urkunde muss als Beweismittel aufgenommen, ihr (unrichtiger) Inhalt in die Feststellungen eingeflossen sein. Dass eine gefälschte oder verfälschte Urkunde bloß Anlass für Tatsachenbehauptungen war, die gemäß § 396 ZPO bei der Fällung eines Versäumungsurteiles für wahr zu halten waren, reicht für die Begründetheit der Entscheidung darauf im Sinne des § 530 Abs 1 Z 1 ZPO nicht aus.

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