JudikaturOGH

RS0111238 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. September 2015

Gerichtliche Entscheidungen über die Zulässigkeit des Rechtsweges als einer Prozessvoraussetzung sind der materiellen Rechtskraft fähig, wird doch darin über ein Rechtsschutzbegehren entschieden. Folge der aus der materiellen Rechtskraft resultierenden Einmaligkeitswirkung ist es, dass eine rechtskräftige Entscheidung über die Unzulässigkeit des Rechtsweges zwischen denselben Parteien eine neuerliche Verhandlung über das identische Begehren ausschließt.

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