Da mit dem Vollzug der einstweiligen Verfügung nicht vor Nachweis des Erlages der (tauglichen) Sicherheitsleistung begonnen werden darf (§ 390 Abs 3 EO), hätte dem Rekurs der Beklagten vor diesem Zeitpunkt auch die Beschwer gefehlt, wäre nicht ihrem Aufschiebungsantrag mit Beschluß stattgegeben worden.
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