RS0111145 – OGH Rechtssatz
Mit den Sicherungsmaßnahmen des Verlassenschaftsgerichts nach § 43 AußStrG wird nicht über die materielle Berechtigung an den Nachlaßgegenständen abgesprochen, es soll nur die Verlassenschaftsmasse vorläufig sichergestellt werden (so schon 6 Ob 374/97m).