Die Aufhebungsgründe beziehungsweise Einschränkungsgründe gemäß § 399 Abs 1 EO sind nicht zu beweisen, sondern - nach allgemeinen Grundsätzen des Bescheinigungsverfahrens - bloß glaubhaft zu machen.
Rückverweise
…Beweislage [Bescheinigungslage], vgl RIS-Justiz RS0111932) materiell erloschen sei. Darüber ist - wie schon bei Erlassung der einstweiligen Verfügung - in einem Bescheinigungsverfahren zu entscheiden (RIS-Justiz RS0111139). Diese Rechtslage wird im Rechtsmittel nicht in Zweifel gezogen. 2. Ob die eine Voraussetzung des zu sichernden Unterlassungsanspruchs bildende Wiederholungsgefahr, die durch den bescheinigten Verstoß…
…der Bescheinigungslage) materiell erloschen sei (RIS Justiz RS0123517). Darüber ist – wie schon bei Erlassung der einstweiligen Verfügung – im Bescheinigungsverfahren zu entscheiden (RIS Justiz RS0111139). 2. Die Beklagten haben in ihrem Aufhebungsantrag als Bescheinigungsmittel Urkunden (ua Vertragsurkunden und Rücktrittsschreiben) vorgelegt, nicht aber die Parteieneinvernahme zur Bescheinigung einer angeblich abweichenden…
…der Sachverhaltsgrundlage (nicht bloß der Beweislage) materiell erloschen sei. Darüber ist - wie schon bei Erlassung der einstweiligen Verfügung - in einem Bescheinigungsverfahren zu entscheiden (RIS Justiz RS0111139). 4. Im vorliegenden Fall kann die Beklagte daher mit Aufhebungsantrag geltend machen, dass der gesicherte Unterlassungsanspruch erloschen sei, weil die Marke der Klägerin - anders als…