RS0111139 – OGH Rechtssatz
Rückverweise
Die Aufhebungsgründe beziehungsweise Einschränkungsgründe gemäß § 399 Abs 1 EO sind nicht zu beweisen, sondern - nach allgemeinen Grundsätzen des Bescheinigungsverfahrens - bloß glaubhaft zu machen.
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