Nach der zwingenden Bestimmung des § 10 Abs 2 lit c RATG beträgt der Wert des Streitgegenstandes in Bestandstreitigkeiten bei Wohnungen mit einer 60 Quadratmeter nicht übersteigenden Nutzfläche lediglich S 6.000,--. Wenn weder behauptet noch bescheinigt wird, daß die Nutzfläche der Wohnung 60 Quadratmeter übersteigt, ist von dieser geringsten Bemessungsgrundlage auszugehen.
Rückverweise