RS0110891 – OGH Rechtssatz
Es unterliegen der Frist des § 1111 ABGB Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter, der abredewidrig das von ihm mit Erlaubnis des Vermieters durch Umbauarbeiten veränderte Bestandobjekt bei Vertragsbeendigung nicht wieder in den früheren Zustand zurückversetzt hat.