JudikaturOGH

RS0110919 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Oktober 1998

Für eine einstweilige Verfügung nach § 207a FinStrG reicht die objektive Gegebenheit der Gefährdung oder Erschwerung; ein auf Gefährdung oder Erschwerung gerichtetes Verhalten des Beschuldigten ist nicht erforderlich.

Rückverweise