Im Rahmen der Sozialversicherung besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung für eine zwar dem neuesten Stand der zahnmedizinischen Technik entsprechende, jedoch nicht aus medizinischen Gründen unentbehrliche Versorgung (hier: keine Kostenerstattung für Porzellanbrücke [festsitzender Zahnersatz]).
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