Das Vermögensrecht der Gesellschaft auf Kaduzierung und Verwertung des Geschäftsanteiles eines säumigen Gesellschafters kann Gegenstand einer Exekution nach den §§ 331 ff EO sein. Die Verwertung dieses Vermögensrechtes hat nach den Vorschriften des GmbHG zu erfolgen. Die Kaduzierung des einzigen Gesellschafters ist nicht unzulässig.
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