2R233/11x—LG Feldkirch Entscheidung
30. August 2011
…die Löschung des Eigentums für den letzten Inhaber, sondern die Herrenlosigkeit des Grundstücks. Die Grundbuchseinlage ist nicht zu löschen, sondern bleibt bestehen (RIS-Justiz RS0110726, RS0110725; Rassi in Kodek, Grundbuchsrecht § 10 GBG Rz 5 mwN). Eine herrenlose Liegenschaft kann von jedermann erworben werden, wobei es bei mehreren Prätendenten darauf ankommt…