RS0110876 – OGH Rechtssatz
Wird ein Schüler dadurch, daß Schüler auf einem Gipfelkreuz turnen und dieses zum Umstürzen bringen, verletzt, so kommt dem Bund als Rechtsträger jener Lehrer, die dabei ihrer Aufsichtspflicht nicht nachkamen, das Haftungsprivileg nach § 333 Abs 1 und 4 ASVG bzw § 335 Abs 3 ASVG dann nicht zu, wenn es sich dabei um Schüler einer anderen Klasse einer anderen Schule als jener des Verletzten handelt.