RS0110770 – OGH Rechtssatz
§ 6 Abs 1 IESG macht den Lauf der sechsmonatigen Frist für die Antragstellung auf Insolvenz-Ausfallgeld von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abhängig und stellt somit nicht auf die tatsächliche Kenntnis, sondern die durch den Ediktanschlag fingierte Kenntnis ab (so schon 9 Ob S 11/90 bei Eröffnung eines Konkurses).