RS0110715 – OGH Rechtssatz
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf § 107 Abs 1 Z 1 BSVG. Es steht in der rechtspolitischen Freiheit des Gesetzgebers festzulegen, ab wann und in welchem Ausmaß bestimmte Zeiten als Ersatzzeiten gelten. Wegen der mit der beitragsfreien Anrechnung von Ersatzzeiten verbundenen besonderen finanziellen Belastung der Versichertengemeinschaft erscheinen die Einschränkungen dieser Begünstigung sachgerecht.