Unter Anmaßung im Sinne des § 523 ABGB ist die gegenüber einem Dritten aufgestellte Behauptung eines die Freiheit des Eigentums einschränkenden Rechts zu verstehen. Wenn vom Dritten (etwa dem Mieter des Anmaßenden) eine Eingriffshandlung droht, kann der Eigentümer vorbeugend auf Unterlassung der Anmaßung klagen.
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