JudikaturOGH

RS0110752 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Mai 2006

Einfuhr und Ausfuhr von Suchtmitteln und Vorläuferstoffen bedeutet deren Verbringung über eine Staatsgrenze und ist daher auch von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union in einen anderen Mitgliedsstaat möglich.

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