Unbeschadet seiner autonomen Funktion und seines Anwendungsbereichs muss Art. 11 EMRK in bestimmten Fällen auch im Lichte von Art. 10 EMRK gesehen werden. Der durch Art. 10 EMRK garantierte Schutz persönlicher Meinungen ist eines der Ziele der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit iSv. Art. 11 EMRK.
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