RS0110615 – OGH Rechtssatz
Bei dem in § 2 Abs 1 Z 4 GSVG genannten Personenkreis kommt es nicht auf die Mitgliedschaft zu einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft an; die sogenannten "Ausübungsersatzzeiten" gemäß § 116 GSVG werden jedoch bei dem neu einbezogenen Personenkreis nicht berücksichtigt (§ 273 Abs 8 und 9 GSVG).