JudikaturOGH

RS0110615 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. September 1998

Bei dem in § 2 Abs 1 Z 4 GSVG genannten Personenkreis kommt es nicht auf die Mitgliedschaft zu einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft an; die sogenannten "Ausübungsersatzzeiten" gemäß § 116 GSVG werden jedoch bei dem neu einbezogenen Personenkreis nicht berücksichtigt (§ 273 Abs 8 und 9 GSVG).

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