RS0110591 – OGH Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 563 Abs 20 ASVG idF StrukturanpassungsG 1996 bezieht sich diese Übergangsbestimmung lediglich auf die Bemessung(shöhe) der Pension, berührt jedoch die neue Wartezeitregelung des § 236 ASVG - mangels eigenständiger Übergangsregelung - nicht.