RS0110608 – OGH Rechtssatz
Mit § 133 Abs 2 ASVG steht die Ansicht, daß praktisch nur die Erwerbstätigkeit beeinträchtigende gesundheitliche Störungen vom Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung umfaßt sind, in Widerspruch. Eine derartige (enge) Auslegung des Krankheitsbegriffes ist mit der heute allgemein anerkannten und vom Gesetzgeber in der zitierten Gesetzesstelle auch eindeutig umschriebenen Ansicht über die (umfassende) Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung unvereinbar.