RS0110607 – OGH Rechtssatz
Beim Krankheitsbild der kombinierten Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen handelt es sich um Störungen mit Krankheitswert im Sinne des § 120 Abs 1 Z 1 iVm § 133 Abs 2 ASVG. Die soziale Krankenversicherung hat die Kosten für deren Behandlung bzw Diagnostik als Maßnahme der Krankenbehandlung (§ 133 Abs 2 ASVG) nach dem durch die 50.Novelle zum ASVG BGBl 1991/676 neu eingeführten § 135 Abs 1 zweiter Satz Z 3 ASVG (mit den in dieser Gesetzesstelle näher umschriebenen Einschränkungen) zu übernehmen.