RS0110623 – OGH Rechtssatz
Die in § 103 Abs 2 ASVG gewählte Wendung "der zu erbringenden Geldleistung" ist im Sinne des Nettopensionsbetrages zu verstehen, bis zu dessen Hälfte die Aufrechnung zulässig sein soll.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden