Die in § 103 Abs 2 ASVG gewählte Wendung "der zu erbringenden Geldleistung" ist im Sinne des Nettopensionsbetrages zu verstehen, bis zu dessen Hälfte die Aufrechnung zulässig sein soll.
Rückverweise
…2 Satz 1 ASVG) zu verweisen, wonach die Formulierung „der zu erbringenden Geldleistung“ im Sinn des Nettopensionsbetrags zu verstehen ist (RIS-Justiz RS0110623; 10 ObS 16/04g, SSV NF 18/46). Dieser Grundsatz gilt wie bereits vom Berufungsgericht zutreffend aufgezeigt in gleicher Weise auch für…