RS0110489 – OGH Rechtssatz
Daß der Kläger wegen der geltend gemachten Veröffentlichungen kein strafrechtliches Entschädigungsverfahren eingeleitet hat, kann auch nicht zur Nichtigkeit des vorliegenden Zivilverfahrens führen, in dem der verschuldensabhängige Schadenersatzanspruch gemäß § 87 Abs 2 UrhG geltend gemacht wird.