Allein auf die Existenz eines Vergleichangebotes kommt es ebensowenig an wie auf den Zeitpunkt der Abgabe einer solchen Willenserklärung oder ihres Einlangens bei Gericht, handelt es sich doch bei einem Offert um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die erst mit Zugang an den Vertragspartner wirksam wird.
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