Die Regelung des § 24 TabMG 1996 entspricht im wesentlichen der vorherigen Rechtslage des § 17 TabMG 1968. Daraus lassen sich keine Rechte eines allfälligen Bewerbers um eine Tabaktrafik ableiten, sondern es handelt sich dabei um Bestimmungen, die den inneren Willensbildungsprozess des Monopolisten regeln.
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