JudikaturOGH

RS0110319 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 2000

Die Frage der Abgrenzung eines außergewöhnlichen Pflegeaufwandes zwischen dauernder Bereitschaft einerseits und dauernder Anwesenheit einer Pflegeperson andererseits (§ 6 EinstV) stellt sich nur, wenn bei einem Anspruchswerber der Pflegebedarf mehr als 180 Stunden monatlich beträgt (§ 4 Abs 2 BPGG).

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