RS0110578 – OGH Rechtssatz
Zweck des § 5 Abs 1 Z 7 ASVG ist es, daß der Gesetzgeber hinsichtlich dieser Personengruppe, die nach den kirchlichen Vorschriften einer eigenen Versorgung unterliegt, nicht zu tief in das Eigenleben der Kirche und ihrer Struktur eingreifen wollte.