JudikaturOGH

RS0110357 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Juli 1998

Für Ansprüche, die erst nach Beendigung des Mietverhältnisses entstehen und die überdies nicht in dem typischen Privatrechtsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter, sondern im öffentlichen Recht wurzeln, gilt die Verfristungsregelung des § 1097 ABGB nicht.

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