Der Feststellungsbescheid im Sinne des § 14 Abs 2 BEinstG entfaltet trotz mangelnder Parteistellung des Arbeitgebers volle Tatbestandswirkung auch gegenüber dem Arbeitgeber. Der Bescheid über die Einschätzung des Grades der Behinderung genügt bereits, um bestimmte rechtliche Wirkungen hervorzurufen, die sich nicht aus dem Bescheid selbst, sondern daraus ergeben, dass der Bescheid in einer Rechtsvorschrift als Tatbestand für eine Rechtsfolge eingesetzt ist. Die Tatbestandswirkung umfasst daher nicht nur die durch den Bescheid Verpflichteten, sondern alle, an die die Rechtsvorschrift adressiert ist, welche die in Rede stehende Wirkung normiert.
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