JudikaturOGH

RS0110264 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Februar 2019

Mit der Zulassung einer Klageänderung durch das Berufungsgericht wird schlüssig auch die sachliche Zuständigkeit des Prozessgerichtes bejaht, was gemäß § 45 JN unanfechtbar ist.

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