RS0110203 – OGH Rechtssatz
§ 521a Abs 1 Z 2 ZPO hat nur den Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß und nicht auch den Rekurs gegen die Zurückweisung eines solchen Rekurses zum Gegenstand. Das Rekursverfahren ist in letzterem Falle daher einseitig. Die Rekursfrist beträgt vierzehn Tage.