RS0110415 – OGH Rechtssatz
Die Exekution zur Sicherstellung nach § 372 EO, bei der monatlich die Vollstreckbarkeit für einen weiteren Monatsbetrag eintritt, dient, im Gegensatz zur Befriedigungsexekution zur Hereinbringung von Rentenrückständen, der laufenden Deckung existentieller Bedürfnisse.
Eine Aufschiebung kann nur erfolgen, wenn bescheinigt wird, dass die Deckung der Bedürfnisse oder des Aufwands (hier hohe Pflegekosten) anderwärtig sichergestellt ist.