JudikaturOGH

RS0110323 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Januar 2025

Ist der Entschluss zur Selbsttötung nicht die Folge eines schweren psychischen Traumas, sondern das Ergebnis einer längeren krankheitsbedingten, möglicherweise auch berufsbedingten Entwicklung, dann kann nicht von einem Unfall gesprochen werden.

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