JudikaturOGH

RS0110217 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Juni 1998

Bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für einen gänzlichen oder teilweisen Verzicht auf den Rückersatz im Sinne des § 76 Abs 3 Z 1 GSVG vorliegen, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Versicherungsträgers (arg: "kann ... verzichten"), die der gerichtlichen Kontrolle im Weg der sukzessiven Zuständigkeit nicht unterliegt.

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