RS0110219 – OGH Rechtssatz
Gemäß § 176 Abs 1 Z 5 ASVG ist es nicht entscheidend, ob der Dienstgeber die Teilnahme an Schulungskursen (Fortbildungskursen) anordnet oder im Rahmen der Dienstzeit genehmigt. Nach dem Gesetzeswortlaut und dem Sinn der Vorschrift sollen auch diejenigen geschützt werden, die sich nebenher, also auch nebenberuflich ausbilden oder fortbilden.